Die ersten Schritte zur schnellen Hilfe

 

Wer ist pflegebedürftig? 

Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei den alltäglichen Dingen im Leben in erheblichem oder höherem Maße Hilfe braucht und vieles nicht mehr allein bewerkstelligen kann – dauerhaft oder voraussichtlich für wenigstens sechs Monate. Ist dies der Fall, sollten Sie sich an Ihre Kranken-bzw. Pflegekasse wenden, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind. Dort werden Sie zu allen im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit stehenden Fragen in für Sie verständlicher Weise unterrichtet, beraten und über Ihre Ansprüche aufgeklärt. Der individuelle Anspruch auf Pflegeberatung ist gesetzlich verankert. Mit Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes hat die Pflegekasse dem Antragstellenden entweder einen Beratungstermin innerhalb von zwei Wochen auf Wunsch zu Hause anzubieten oder – wenn dies nicht möglich ist – einen Gutschein auszustellen, der bei einer qualifizierten Beratungsstelle eingelöst werden kann. Diesen ersten Schritt kann auch ein bevoll-mächtigter Familienangehöriger, Nachbar oder guter Bekannter machen. Privat Krankenversicherte sollten sich an das private Krankenversicherungsunternehmen wenden.

 

Wer stellt die Pflegebedürftigkeit fest?

Stellen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung zur Feststellung Ihrer Pflegebedürftigkeit. In der Regel kommt der Gutachter des MDK zu Ihnen nach Hause. Dieser empfiehlt der Pflegekasse die Pflegestufe. Bevor der MDK kommt, sollten Sie ein Pflegetagebuch mit genauen Zeitangaben führen und aufschreiben, in welchen Bereichen Sie Hilfe benötigen (zum Beispiel beim Waschen, Anziehen, Essen). Diese Angaben sind wichtig für die Begutachtung. Privat Versicherte stellen einen Antrag bei ihrem Versicherungsunternehmen; die Begutachtung erfolgt dort durch MEDICPROOF.

 

Wie lange dauert es, bis Antragsteller einen Bescheid ihrer Pflegekasse erhalten?

Eine Pflegekasse muss spätestens fünf Wochen nachdem ein Antrag auf Feststellung einer Pflegebedürftigkeit bei ihr eingegangen ist, dem Antragsteller die Entscheidung über Leistungen schriftlich mitteilen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch verkürzte Begutachtungsfristen gelten. Zum Beispiel ist die Begutachtung spätestens innerhalb einer Woche durchzuführen, wenn ein Antragsteller sich im Krankenhaus befindet und es zur Sicherstellung seiner ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung notwendig ist, dass eine Begutachtung noch im Krankenhaus stattfinden muss.

 

Wer leistet die Hilfe?

Versuchen Sie einzuschätzen, ob die Pflege längerfristig durch Angehörige durchgeführt werden kann und ob Sie ergänzend oder ausschließlich auf Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes zurückgreifen müssen. Ist die Pflege zu Hause nicht möglich, muss ein geeignetes Pflegeheim gefunden werden. Dies sind Fragen, für deren Beantwortung Sie sich Zeit und kompetente Beratung nehmen müssen. Seit Juli 2008 können Beschäftigte bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren. Wer sich mehr Zeit nehmen und erst einmal um den pflegebedürftigen Angehörigen kümmern möchte, kann zudem Pflegezeit in Anspruch nehmen: bis zu sechs Monate unbezahlt.

 

Wo bekommt man Beratung und Unterstützung?

Bei Pflegebedarf sind Pflegekassen und Pflegestützpunkte die zentralen Anlaufstellen. Sie beraten Betroffene über schnelle Hilfe und organisieren diese. Die Pflegekasse gibt Ihnen Auskunft, ob und wo sich ein Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe befindet. In den Pflegestütz-punkten unterstützen Pflegeberater bei der Organisation der Pflege.

Mehr Informationen zum Thema Pflege erhalten Sie auch über das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit unter: 030/340 6066-02

 

Erste Schritte – auf einen Blick

1. Setzen Sie sich mit Ihrer Pflegekasse oder dem Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe in Ver-bindung. Auch ein Familienangehöriger oder guter Bekannter kann das für Sie übernehmen, wenn Sie ihn dazu bevollmächtigen.

 

2. Wenn Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse gestellt haben, beauftragt diese den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung zur Fest-stellung der Pflegebedürftigkeit.

 

3. Führen Sie en Pflegetagebuch darüber, bei welchen Verrichtungen geholfen werden muss und wieviel Zeit die Hilfe in Anspruch nimmt. Diese Angaben sind wichtig für die Begutachtung durch den MDK.

 

4. Bitten Sie Ihre Pflegeperson bei der Begutachtung durch den MDK anwesend zu sein.

 

5. Sofern Sie es einschätzen können, teilen Sie Ihrer Pflegekasse bei der Antragstellung mit, ob Sie zu Hause oder in einem Pflegeheim gepflegt werden möchten.

 

6. Versuchen Sie einzuschätzen, ob die Pflege längerfristig durch Ihre Angehörigen durchgeführt werden kann und ob Sie ergänzend oder ausschließlich auf Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes zurückgreifen müssen.

 

7. Ist die Pflege zu Hause nicht möglich, berät Sie Ihre Pflegekasse über geeignete Pflegeheime.

 

8. Bitten Sie Ihre Pflegekasse oder den Pflegestützpunktz in Ihrer Nähe Ihnen zum Kostenvergleich eine Liste der zugelassenen ambulanten Pflegedienste bzw. stationären Pflegeeinrichtungen zu geben und Sie über niedrigschwellige Angebote zur Entlastung bei der Versorgung zu beraten.

 

Mehr Informationen zum Thema Pflege erhalten Sie auch über das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit unter: 030/340 6066-02   

                                                                                                                                                                                                Quelle: 2014 Bundesministerium für Gesundheit

 

Sollten Sie weitere Informationen benötigen, können Sie sich an die Pflegeberatung Ihrer Pflege-kasse oder an einen Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe wenden. Privatversicherte an ihr Kranken-versicherungsunternehmen oder an den "Verband der privaten Krankenversicherung e.V"

Andreas-Grosch-Stiftung

 

13 Jahre Erfahrung in der Betreuung von Senioren, Kranken,
Behinderten und deren Familien.

 

Stiftungsregister

SZ.XIII NS-REJ.KRS/015474/15/633

------------

Zertifiziert vom Ministerium für

Arbeit und Sozialpolitik unter:

WUP.XXIIB.5300/19/LS/15nr12043

------------

Registriertes Schulungsinstitut

im Register des LAA Stettin unter: 2.32/00004/2016

E-Mail:

betreuung@andreas-grosch-stiftung.de

Druckversion | Sitemap
© Andreas Grosch Stiftung

Anrufen

E-Mail