Seit dem 1. Januar 2009 haben Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, gegenüber ihrer Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das für sie die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Gleiches gilt für Versicherte, die zwar noch keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, aber einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Die Beratung erfolgt durch Pflegeberaterinnen und -berater. Diese sind in aller Regel Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflegekassen und verfügen über umfassendes Wissen, insbesondere im Sozial- und Sozialversicherungsrecht. Damit die Betroffenen von den Beratungsmöglichkeiten und -verpflichtungen ihrer Pflegekasse Kenntnis erhalten, hat die Pflegekasse dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen der Pflegeversicherung entweder
Die Pflegeberaterinnen und -berater, die die Beratung auf Wunsch auch zu Hause durchführen, nehmen sich der Sorgen und Fragen der Hilfe- und Pflegebedürftigen sowie derer Angehörigen an, beraten umfassend über das vorhandene Leistungsangebot und begleiten in der jeweiligen Pflegesituation. Grundsätzlich ist es das Ziel, das Zusammenwirken aller Kräfte, insbesondere im ambulanten Bereich, zu verbessern. Je besser die ambulante Versorgung, desto größer die Chance, dass die vollstationäre Versorgung vermieden werden kann. Zu dem ist es Aufgabe der Pflegekassen darüber zu informieren, dass ein Anspruch auf die Übermittlung des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder eines anderen von der Pflegekasse beauftragten Gutachters sowie der gesonderten Rehabilitationsempfehlung besteht.
Informationen zum Thema Pflege liefern auch die Pflegestützpunkte sowie die Service- und Beratungsstellen der Bundesländer. Die Pflegekassen erteilen Auskunft über den nächstgelegenen Pflegestützpunkt. Interessierte finden dort auch die Pflegeberaterinnen und -berater der Pflegekassen.
Die komplexe Tätigkeit der Pflegeberatung setzt entsprechend qualifiziertes Personal voraus. Als Erstausbildungen kommen, neben einer Ausbildung als Sozialversicherungsfachangestellte oder einem Studium der Sozialarbeit, vor allem Ausbildungen nach dem Altenpflege- oder nach dem Krankenpflegegesetz in Betracht. Daneben kommen aber auch Personen mit anderen geeigneten Berufen oder Studienabschlüssen in Betracht.
Zusätzlich zu den in der Berufsausbildung oder im Studium erworbenen Grundqualifikationen müssen die Pflegeberaterinnen und -berater die für die Beratungstätigkeit erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch Weiterbildungen sowie ein Pflegepraktikum nachweisen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat hierzu entsprechende Empfehlungen abgegeben.
Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unabhängigen und neutralen Beratungsstellen gelten dieselben Anforderungen.
Quelle: 2014 Bundesministerium für Gesundheit
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