Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 37b Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

(1) Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortge-schrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Die Leistung ist von einem Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu verordnen. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten nach Satz 1 in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen; hierzu zählen beispielsweise Einrichtungen der Einglied-erungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe. Versicherte in stationären Hospizen haben einen Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung. Dies gilt nur, wenn und soweit nicht andere Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind. Dabei sind die besonderen Belange von Kindern zu berücksichtigen.

(2) Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 Abs. 1 des Elften Buches haben in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 einen Anspruch auf spezialisierte Palliativversorgung. Die Verträge nach § 132d Abs. 1 regeln, ob die Leistung nach Absatz 1 durch Vertragspartner der Kranken-kassen in der Pflegeeinrichtung oder durch Personal der Pflegeeinrichtung erbracht wird; § 132d Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über die Leistungen, insbesondere

 

1.die Anforderungen an die Erkrankungen nach Absatz 1 Satz 1 sowie an den besonderen Versorgungsbedarf der Versicherten,

 

2.Inhalt und Umfang der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung einschließlich von deren Verhältnis zur ambulanten Versorgung und der Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den bestehenden ambulanten Hospizdiensten und stationären Hospizen (integrativer Ansatz); die gewachsenen Versorgungsstrukturen sind zu berücksichtigen,

 

3.Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer.

(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und danach alle drei Jahre über die Entwicklung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und die Umsetzung der dazu erlassenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Er bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen über die geschlossenen Verträge und die erbrachten Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung.

 

Quelle: Government Site Builder Standardlösung

Erklärung:

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

 

Mit der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) wurde 2007 die gesetzliche Grundlage geschaffen, nach der schwerstkranke und sterbende Krankenversicherte in der häuslichen oder familiären Umgebung Anspruch auf leidensmindernde (palliative) medizinische und pflegerische Behandlung haben. Damit soll dem Wunsch vieler Patienten entsprochen werden, bis zu ihrem Tod im vertrauten Umfeld bleiben zu können. Mit SAPV werden erkrankungsbedingte Krisensituationen aufgefangen, die sonst zu ungewünschten und belastenden Krankenhauseinweisungen führen würden.

Die Leistungen der SAPV sind nur unter bestimmten Voraussetzungen verordnungs- und abrechnungsfähig. Umfang und Art der Leistungen und Entgelte sind in den einzelnen Bundesländern bisher noch uneinheitlich geregelt.

 

 

Versorgungsempfänger und Leistungserbringer

Empfänger palliativer Versorgung sind Patienten, die an den Symptomen einer unheilbaren und in absehbarer Zeit zum Tode führenden Krankheit leiden. Solange sie sich in häuslicher Umgebung befinden, werden notwendige medizinische Behandlungen in der Regel durch den Hausarzt erbracht. Zum Teil übernehmen Angehörige die Pflege, oder sie werden von einem ambulanten Pflegedienst unterstützt.

Reicht die allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV) zur Symptomlinderung nicht aus, kann der Hausarzt zusätzlich einen Facharzt für Palliativmedizin oder ein Palliative-Care-Team als SAPV-Leistungserbringer hinzuziehen. Dabei besteht im Sinne der Palliative Care die Zielsetzung in der Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität und Selbstbestimmung der Schwerstkranken sowie in der Unterstützung der Angehörigen beziehungsweise der vertrauten Personen. Palliativmediziner in Zusammenarbeit mit Palliativpflegefachkräften sowie Apotheker, Seelsorger, Physiotherapeuten und andere stellen eine teilweise oder vollständige Versorgung des Patienten sicher. Auch beratende und koordinierende Institutionen können entsprechende Leistungen erbringen und abrechnen.

 

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage ist § 37b des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V). Weitere Rechtsgrundlagen sind die Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) vom 11. März 2008 und die Empfehlungen des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vom 23. Juni 2008.

Die SAPV soll das bestehende Angebot von Vertragsärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten ergänzen. Für die Belange schwerkranker Kinder und Jugendlicher wurden separat Leistungsansprüche formuliert.

Die spezialisierte Versorgung muss von einem Arzt verordnet werden. Anspruch auf Leistungen haben Versicherte, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden Erkrankung leiden, die das Leben des Patienten auf Monate begrenzt, und die zudem eine aufwändige, ambulant oder in stationären Einrichtungen zu erbringende, medizinische Versorgung benötigen. Daher haben unter anderen auch Bewohner von Pflegeheimen oder von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe Anspruch auf SAPV, und im stationären Hospiz kann auf dieser Grundlage neben dem Hausarzt bei Bedarf ein Palliativmediziner hinzugezogen werden. Krisenintervention wird insbesondere bei Kindern auch bei einer länger prognostizierten Lebenserwartung geleistet.

Für die meisten Bundesländer liegen Musterverträge als regional begrenzte allgemeingültige Abkommen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern vor. Sie bilden die Grundlage für die jeweiligen Einzel-Verträge der Leistungserbringer, die innerhalb dieser Region tätig werden wollen. Palliative-Care-Teams, die mit den Krankenkassen SAPV-Verträge geschlossen haben, können die Leistungen mit der jeweiligen Krankenkasse abrechnen. Voraussetzungen für einen solchen Vertragsabschluss sind unter anderen die 24-stündige Erreichbarkeit des Dienstes an jedem Tag der Woche, nachgewiesene fachliche Qualifikation der Mitarbeiter und die Gewährleistung einer bestimmten materiellen Ausstattung, zu der auch ein „Notfallvorrat an Betäubungsmitteln für den unvorhersehbaren, dringenden und kurzfristigen Bedarf der Patienten nach

§ 5c BtMVV“ gehört.

 

Entwicklung

Bis Ende 2008 wurden nur sehr wenige Verträge zwischen Krankenkassen und Palliativmedizinern beziehungsweise Palliativpflegediensten geschlossen. Statt der vorgesehenen 80 Mio EUR wurden nur 0,54 Mio EUR ausgegeben. Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin und das Bundesministerium für Gesundheit beklagten Verzögerungen der Krankenkassen; diese verwiesen auf fehlende Strukturen. Zum Teil setzten Patienten daher ihren Rechtsanspruch gegenüber den Krankenkassen vor Sozialgerichten durch. Für das Jahr 2011 hat das Bundesgesundheitsministerium 84,9 Millionen Euro als Ausgaben für ärztliche und pflegerische Leistungen in der SAPV angegeben.

Zum 1. August 2009 waren bundesweit 30 SAPV-Verträge abgeschlossen, 65 befanden sich in Verhandlung. Keine Verträge gab es in den Bundesländern Baden-Württemberg, Berlin, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen. Zum 30. Juni 2010 stieg die Anzahl der Verträge auf 110 mit entsprechenden Leistungserbringern, zum 31. Dezember 2010 auf 123, zum 30. Juni 2011 auf 154 und zum 31. Dezember 2011 auf insgesamt 176 Verträge; die meisten der Verträge wurden kassenartenübergreifend geschlossen. Für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen waren bis zum 31. Dezember 2011 insgesamt 11 Verträge ausgehandelt. In noch nicht abgeschlossener Verhandlung standen bis dahin 55 Verträge.

Im Evaluationsbericht des Gemeinsamen Bundesausschuss von 2011 werden verschiedene Kritikpunkte deutlich, beispielsweise dass die Belange von Kindern und Jugendlichen noch nicht angemessen berücksichtigt werden. Hier schlagen die Leistungserbringer eine eigenständige spezialisierte ambulante pädiatrische Palliativversorgung (SAPPV) vor. Außerdem wird eine klarere Abgrenzung der SAPV zur allgemeinen ambulanten Palliativversorgung (AAPV) gewünscht und inwiefern bei dementiell und nicht-onkologisch erkrankten Menschen ein Anspruch auf SAPV besteht. Es finden sich aber auch Hinweise, dass die Zahl unnötiger Arzneimittelverordnungen und Krankenhauseinweisungen reduziert werden konnte, wobei dies zum Teil der AAPV zugeschrieben wird.

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